Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gretel Entenmann

(nachfolgend „Verkäufer“ genannt)

ALLGEMEINES

1. Aufträge sind vom Verkäufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang zu bestätigen. Falls der Käufer innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Einspruch erhebt, gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt.
PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2. Die Preise gelten ab Verkaufsstelle in Euro (€) ohne Skonto oder Abzüge.
3. Bei persönlichem Aussuchen von Pflanzen in Baumschulquartieren haben Listenpreise keine Gültigkeit.
4. Aufträge können gegen Nachnahme ausgeführt werden, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
5. Bei Begleichung von Rechnungsbeträgen darf ein Zahlungsziel von 30 Tagen nicht überschritten werden. Bei Zahlungsverzug können ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe berechnet werden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Daraus entstehenden Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Vertreter oder Verkaufsfahrer sind zur Annahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind. Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen sofern dem Verkäufer nicht unbestrittenen oder rechtskräftig Festgestellte Forderungen gegen den Verkäufer zu stehen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Verkäufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche des Käufers nicht aus derselben Lieferung herrühren.
6. Teilposten eines Angebots werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung abgegeben, insbesondere wenn frachtfrei kalkuliert ist.
VERSAND und VERPACKUNG

7. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer hat die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen. Wagenladungen sind gut abzudecken. Die einzelnen Lieferposten sind bei Versand deutlich zu kennzeichnen. Verpackung Wird zu Selbstkosten berechnet. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung. Transportkosten ab Betrieb des Verkäufers und Verpackungskosten können nachgenommen werden.
LIEFERPFLICHT, GÜTEBESTIMMUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG

8. Wenn durch Wetterkatastrophen und Durch Fälle höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Energieausfall oder ähnliche Betriebsstörung, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretender Behinderung die Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht ist, so entfällt die Lieferpflicht.
Der Verkäufer verpflichtet sich zur Lieferung von Pflanzen nach den Gütebestimmungen des Bundes deutscher Baumschulen.

Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen: es müssen nicht alle Pflanzen der Lieferung genau wie die Probe ausfallen.

Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Eine Gewähr für das Anwachsen wird grundsätzlich nicht übernommen. Verlangt der Käufer jedoch ausdrücklich die Übernahme einer Anwachsgarantie, so ist hierfür ein besonderer Betrag in Rechnung zu stellen. die Gewähr beschränkt sich auf den Pflanzenwert zum Zeitpunkt der Lieferung.

Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Pflanzen bei Lieferung erkennbar sind, müssen unverzüglich, spätestens aber binnen fünf Werktagen dem Verkäufer gegenüber gerügt werden. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar sind. Private Letztverbraucher haben einen Mangel innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Ablieferung geltend zu machen. Es ist nicht gestattet, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zu Verfügung zu stellen da jeder einzelne Posten als ein Ganzes zu betrachten ist. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages übernommen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im Einzelfall besondere schriftliche Vereinbarung getroffen worden sind oder dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Lieferung ab übernommen die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Lieferung ab.

Für die Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Gewähr übernommen. Bei Veredlungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant für die Echtheit der gelieferten Sorten  Gewähr nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Lieferung.

Schadensersatzansprüche wegen verdeckter Mängel, Verzug oder vom Verkäufer zu vertretende Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
EIGENTUMSVORBEHALT

9. Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Erfüllung der diesem gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung.

Das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, dass der Käufer die gelieferte Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung oder endgültiger Verwendung vorübergehend auf seinem oder fremdem Grundstück einlagert, einschlägt oder einpflanzt.

Der Käufer ist verpflichtet dabei so vorzugehen, dass die Pflanzen als vom Verkäufer gekommen bestimmbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu geben. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe des Wertes der von Ihm gelieferten Pflanzen für die Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Miteigentum an den vermischten Pflanzen.

Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung für Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Wenn der Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Pflanzen weiterveräußert, gelten die aus der Weiterveräußerung ihm erwachsenden Forderungen als mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Verkäufer abgetreten bis zur Höhe der dem Erstverkäufer zustehenden Ansprüche.
ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND

10. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für den Geschäftsverkehr von Baumschulen mit Baumschulen und von Baumschulen mit Wiederverkäufer (gewerblichen Unternehmen) sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten. Dies gilt auch für das Mahnverfahren. Es gilt deutsches Recht.
WARENZEICHENSCHUTZ

11. Die mit einem ® versehenen Rosensorten sind patent – und warenzeichen-rechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Genehmigung des Züchters weder vermehrt noch weiterverkauft werden.